Satzung der Musikschule

 

Satzung der Conrad Graf-Musikschule e.V.
Musikalische Bildung für alle in der Raumschaft Riedlingen

vom 27.09.1973 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 09.09.1981, 04.12.1985, 16.12.1992 und vom 20.05.2015

 

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen Conrad Graf-Musikschule e.V. und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in 88499 Riedlingen/Württemberg.

 

§ 2 Zweck

1) Der Verein ist Träger der Musikschule Riedlingen. Er dient der Förderung musikalischer Jugend- und Laienbildung.
2) Der Verein verfolgt seine Ziele ohne Absicht auf Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Ausschluss
    b) Austritt
    c) Tod bei natürlichen Personen
    d) Auflösung bei juristischen Personen
    e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen
4) Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
5) Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die  mit 3/4 der Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
6) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
7) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Wahl des Vorstandes auf 3 Jahre
    b) Wahl von Ehrenmitgliedern
    c) Entgegennahme des Jahresberichts
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    f) Beschluss von Satzungsänderungen
   g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und zwar in der ersten Jahreshälfte einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels  der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Versammlung in der örtlichen Presse.
4) Der Vorsitzende des Vorstandes stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, auf Antrag schriftliche Abstimmung erforderlich.
6) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder, über die Auflösung Zweidrittelmehrheit der eingetragenen Mitglieder des Vereins.
7) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mehrere Bevollmächtigungen sind unzulässig.
8) Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es  als genehmigt.

 

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 18 Personen:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • seinem Stellvertreter,
    • dem/r Verwaltungsleiter/in
    • den Bürgermeistern der Stadt Riedlingen
      der Gemeinde Altheim
      der Gemeinde Dürmentingen
      der Gemeinde Ertingen
      der Gemeinde Langenenslingen
      der Gemeinde Unlingen
      der Gemeinde Uttenweiler
      der Gemeinde Zwiefalten
    • zwei Beisitzern, sowie
    • dem/der Vorsitzenden des Elternbeirats
    • seinem Stellvertreter
    • dem Musikschulleiter
    • seinem Stellvertreter
    • sowie dem/der Vorsitzenden des Fördervereins Conrad Graf-Musikschule e.V.

    Ihr Amt endet mit der Amtsniederlegung oder der Bestellung neuer Vorstandsmitglieder.
    Der Musikschulleiter, sein Stellvertreter, sowie der/die Vorsitzende des Fördervereins Conrad Graf-Musikschule e.V. gehören dem Vorstand lediglich mit beratender Stimme an.
    Die Bürgermeister und der/die Verwaltungsleiter/in gehören dem Vorstand kraft Amtes an.
    Der Verwaltungsleiter kann zugleich Stellvertreter des 1. Vorsitzenden sein.
2) Der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Musikschulleiter sowie der Verwaltungsleiter bilden den geschäftsführenden Vorstand.
3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
4) Der Vorstand beschließt auch über die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins, einschließlich des Leiters der Musikschule. Über die Anstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:
    a) den 1. Vorsitzenden des Vorstandes allein
        oder
    b) den stellvertretenden Vorsitzenden und den Musikschulleiter gemeinsam.
6) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
7) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt nach den für die Stadt Riedlingen geltenden Sätzen.
8) In alle namens des Vereins abzuschließende Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
9) Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein, oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. § 6 Abs. 5 und 8 gelten entsprechend.
10) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl nach. Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, findet eine Nachwahl statt.

 

§ 8 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat für künstlerische und pädagogische Fragen berufen. Dieser hat nur beratende Aufgaben. Der Leiter der Musikschule gehört dem Beirat kraft Amtes an. Die Zusammensetzung des Beirats wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Riedlingen, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden darf.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Riedlingen, den 20. Mai 2015

gez. Werner Blank
       Otto Langlois
       Stefanie Lohner